Satzung der Künstlervereinigung blaueFABRIK e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Künstlervereinigung blaueFABRIK e.V.“
2. Vereinssitz in Dresden
3. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 3257 eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die nachhaltige, zukunftsfähige Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere kultureller Bildung und lebenslangem Lernen, von Kreativität, Experiment und Innovation, von Identität, sozialem Frieden, Heimatpflege und der Völkerverständigung sowie die Schaffung von internationalen und disziplinübergreifenden künstlerischen Foren.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen – Betreiben, Erhalt und Ausbau der blauenFABRIK als kulturell-kommunikatives Zentrum und künstlerisches Experimentierfeld im Bereich der Äußeren Neustadt – Förderung zeitgenössischer, genreübergreifender Kunstprojekte und junger Künstler
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen, welche in der blauenFABRIK künstlerisch aktiv sind/ künstlerisch aktiv werden wollen; natürliche Personen, welche die blaueFABRIK aktiv unterstützen und natürliche Personen aus anderen Kultureinrichtungen mit inhaltlichem Bezug zur blauenFABRIK.
3. Fördermitglieder können werden: natürliche und juristische Personen, welche die blaueFABRIK und ihre Satzungsziele unterstützen möchten.
4. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in Mitgliederversammlung. Fördernde Mit-glieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, die blaueFABRIK unter Beachtung der Haus- und Gebührenordnung zu benutzen. Die Haus- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, Beiträge und Mieten rechtzeitig zu entrichten.
8. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zu beantragen. Dem Antrag hat eine kurze Vita und Intention für den Aufnahmewunsch und ggf. angestrebte künstlerische Projekte beizuliegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Eine Beitragsordnung kann durch den Vorstand festgelegt werden. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
2. Für Studenten, Behinderte, Rentner und Arbeitslose gilt ein ermäßigter Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.
2. Ein „Fachbeirat Projektentwicklung und Zweckbetrieb“kann berufen werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 bis maximal 5 Mitgliedern. Die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der jährlichen Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Arbeitstagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zustellung per E-Mail ist zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: Gebührenbefreiungen, Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab 1000€, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Beiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Fachbeirat Projektentwicklung und Zweckbetrieb
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Fachbeirat Projektentwicklung/Zweckbetrieb von der Mitgliederversammlung berufen werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Der Fachbeirat berät den Verein in allen Fragen der Projektentwicklung, bei der Gründung von Tochtergesellschaften und anderen Gesellschaften öffentlichen Rechts und Fragen zum späteren Zweckbetriebes des kulturell-kommunikativen Zentrums „blaueFABRIK“.
3. Mitglieder der Fachbeiräte haben die Rechte der fördernden Mitglieder.
4. Die Fachbeiräte bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
5. Die Fachbeiräte wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden berufen die Sitzungen des Fachbeirates ein und laden auch den Vereinsvorstand dazu ein. Sie können ihrerseits mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen müssen durch mindestens 50% der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb einer Frist von 8 Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
2. Die Protokolle der Mitgliederversammlung(en) sind allen Vereinsmitgliedern innerhalb einer Frist von 2 Wochen postalisch oder per E-Mail zuzustellen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kulturbüro Dresden, Büro für freie Kultur- und Jugendarbeit e.V. (VR 2199), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden