Unsere AGBs zur Anmietung von Räumen
(Stand 22.08.2022)
1. Nutzungszweck
Die Blaue Fabrik ist ein gemeinnütziger Kulturort. Die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur steht im Vordergrund. Diese wird durch Bereitstellung von Arbeits- und Präsentationsräumen für Künstler, die Durchführung eigener Veranstaltungen sowie die Mitnutzung unserer Räume durch Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft realisiert.
Zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten können der „Lichthof“, der „Projektraum“ und der Garten und auch für nicht-künstlerische Zwecke, wie z.B. Tagungen, Workshops und Feiern aller Art gemietet werden.
2. Nutzungsarten
2.1 Nutzung für Veranstaltungen und Feiern
Vermietungstage sind Samstage und Sonntage. Die Räume können auf Antrag tageweise zur Nutzung überlassen werden. Der Antrag erfolgt über die online-Anfrage bzw. direkt per Mail. Ausgehend von den in der Anfrage gemachten Angaben wird eine Nutzungsvereinbarung ausgefertigt und dem Antragsteller zwecks Unterschrift zugeleitet.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, sie die Nutzungszeiten:
– für Anmietungen an Samstagen: Samstag 11 Uhr bis Sonntag 13 Uhr
– für Anmietungen an Sonntagen: Sonntag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr.
2.2 Nutzung von Räumen durch künstlerische Gruppen und für sonstige kulturelle Aktivitäten
Eine längerfristige Nutzung von Räumen für Probentätigkeit, Kurse, Workshops und sonstige regelmäßige Treffen von Gruppen ist möglich. Auf die Raumkosten kann seitens des Überlassers ein Rabatt („Raumkostenförderung“) gewährt werden, wenn die Nutzung als künstlerisch bzw. kulturell besonders förderungswürdig eingestuft wird. Dies betrifft insbesondere nicht geförderte Projekte ohne nennenswerte Einnahmen.
3. Abschluss der Nutzungsvereinbarung
Stellt der Nutzer eine Nutzungsanfrage wird diese innerhalb von 14 Tagen beantwortet und per E-Mail die Nutzungsvereinbarung zugesandt. Diese muss innerhalb von 14 Tagen unterschrieben zurück gesandt werden, sonst verliert die Vereinbarung ihre Gültigkeit und die Räume können neu vergeben werden. Der Nutzer zahlt bei Vertragsabschluss, spätestens aber bis 30 Tage vor der Veranstaltung, das Nutzungsentgelt und die Kaution ein.
Das Nutzungsentgelt besteht aus Raummiete, Heizkostenpauschale und Reinigungspauschale. Mobilien (Technik, Biertische usw.) können zusätzlich hinzugebucht werden.
Mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung akzeptiert der Mieter die „Allgemeinen Informationen zur Anmietung unserer Räume“.
3.1 Kündigung durch den Mieter
Die Kündigung der Nutzungsvereinbarung ist bis vier Wochen vor Beginn der Anmietung ohne Angabe von Gründen möglich. In diesem Falle der Kündigung ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € zu zahlen. Bei Stornierung weniger ab 30 Tage vor der Nutzung sind durch den Mieter 50% des Nutzungsentgelte zu zahlen. Bei Stornierung ab 14 Tagen vor der Nutzung ist das volle Nutzungsentgelt zu zahlen.
Sollte aufgrund behördlicher Anordnungen, wie z. B. Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung, die Nutzung des Raumes auch kurzfristig nicht möglich sein, erhält der Mieter seine geleisteten Zahlungen, abzgl. 10 € Bearbeitungsgebühr, zurück. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Feiern in von Dritten angemieteten Räumen grundsätzlich untersagt wird oder die Personengrenze auch bei Beachtung von 3G oder 2G Regel auf unter 35 Personen festgelegt wird.
3.2 Kündigung durch den Vermieter
Die Blaue Fabrik ist berechtigt, von der Nutzungsvereinbarung zurückzutreten, wenn
- Umstände bekannt werden, wonach durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung der Blauen Fabrik in materieller bzw. ideeller Hinsicht zu befürchten ist,
- der Nutzungszweck ohne Zustimmung geändert wurde
- der Nutzer die Räume vereinbarungswidrig nutzt oder in anderer Weise gröblich gegen die vorliegende Vereinbarung verstößt, insbesondere die Räume Dritten überlässt.
- der Verdacht besteht, dass der Mieter nur „vorgeschoben“ ist und eine andere als die vereinbarte Nutzung statt findet
In Ausnahmefällen kann der Vermieter von der Vereinbarung zurücktreten, wenn für die Blaue Fabrik wichtige künstlerische Projekte durch die Raumbelegung nicht realisierbar sind. Die Kündigung erfolgt hier so frühzeitig wie möglich, mindestens aber 4 Wochen vorher.
4. Pflichten des Vermieters
Die Blaue Fabrik verpflichtet sich, die überlassenen Räume inklusive Mobiliar lt. Übergabeprotokoll zum vereinbarten Termin in ordnungsgemäßem Zustand an den Nutzer zu übergeben. Dir Blaue Fabrik übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Eignung der überlassenen Räume für bestimmte Arten von Veranstaltungen, es sei denn, die Partner der vorliegenden Vereinbarung haben hierüber gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen. Sollten zur Nutzung vereinbarte Mobilien dem Mieter am Nutzungstag nicht zur Verfügung gestellt werden können, so trägt die Blaue Fabrik maximal die Kosten, die der Mieter an die Blaue Fabrik zur Nutzung der Mobilien entrichten muss.
Die Blaue Fabrik weist ausdrücklich darauf hin, dass sich im EG und OG Proberäume befinden, die jederzeit von ihren Nutzern betreten und für Proben genutzt werden können. Auch wenn Proben an Freitag Abenden und insbesondere Wochenenden eher selten sind, sind entsprechende Hintergrundgeräusche während der Nutzung nicht auszuschließen und gehören zum Gesamtumfeld des Ortes.
5. Pflichten des Mieters
5.1 Der Nutzer ist verpflichtet, während der Veranstaltung vor Ort anwesend zu sein. Er hat während der Veranstaltung für Ordnung zu sorgen sowie, falls nötig, durch den Einsatz von Ordnungskräften die Sicherheit aller Veranstaltungsteilnehmer zu gewährleisten.
5.2. Durch die Begrenzung der Zahl der Eintrittskarten, die ausgegeben werden, und eine wirksame Einlasskontrolle hat der Nutzer zu gewährleisten, dass die festgesetzte Höchstzahl der Gäste nicht überschritten wird.
5.3. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass für das gesamte Haus ein Rauchverbot gilt. Der Nutzer ist verpflichtet, dieses während der Veranstaltung durchzusetzen. Ebenso ist der Einsatz von Nebel- und Rauchmaschinen aller Art sowie die Verwendung von Konfetti untersagt. Bei Verstoß werden pauschal 100 € von der Kaution einbehalten.
5.4. Die Türen im EG sind frei zu halten, so dass die dortigen Untermieter jederzeit in ihre Räume gelangen können.
5.4. Der Nutzer ist für die Abführung infolge seiner Raumnutzung ggf. anfallender Gebühren gegenüber Dritten (z.B. GEMA, KSK, Gewerbeamt) selbst verantwortlich. Er handelt als Veranstalter steuerrechtlich eigenverantwortlich. Ebenso obliegt ihm die Einholung der für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
5.5. Die Nutzung der Räume erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Er hat dem Überlasser jeden Schaden zu ersetzen, der diesem im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Veranstaltung entsteht. Insbesondere hat der Nutzer den Überlasser im vorgenannten Zusammenhang von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
5.6. Durch den Nutzer ist das Vorhandensein einer privaten Haftpflichtversicherung oder einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wenn der Überlasser dies verlangt.
5.7. Beabsichtigt der Nutzer, öffentlich für seine Veranstaltung zu werben, so hat er die vorgesehenen Werbemittel dem Überlasser vor Beginn der Werbemaßnahmen vorzulegen. Dies trifft entsprechend auch für Werbung im Internet zu.
5.8. Die Haustüren sind, außer zum Be- und Entladen bzw. Einlass der Gäste, geschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere nach Ende der Veranstaltung nachts.
5.9. Das Betreten des OG ist untersagt.
5.10. Die Türen im EG müssen frei von den Zutritt verhindernden bzw. stark behindernden Dingen gehalten werden, so dass die Nutzer dieser Räume jederzeit ihre Räume betreten können.
5.11. Das Abhängen ggf. vorhandener Kunstwerke ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt, bei Verstoß werden pauschal 100 € von der Kaution einbehalten. Der Mieter haftet für alle entstehenden Schäden an den Kunstwerken infolge seiner Nutzung.
5.12. Der Nutzer hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung Lärmbelästigungen der Anwohner auf ein Mindestmaß zu reduzieren durch:
- Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen nach außerhalb der genutzten Räume, gemessen an der nächstliegenden Wohnbebauung (bis 22:00 Uhr 55 dB(A); ab 22:00 Uhr 40 dB(A)); ausführliche Informationen unter www.dresden.de; Stadt, Verwaltung und Rat; Rathaus Online; Anliegen und Lebenslagen; Lärmschutz
- Geschlossen halten der Eingangstüren und der Fenster während der Veranstaltung
- Einschränkung der Lautstärke im Gartenbereich, ggf. ist die Gartennutzung ab Mitternacht zu beenden.
6. Übergabe und Rücknahme der Räume
6.1. Die Modalitäten zur Übergabe der Räume sind mit der Blauen Fabrik zu verabreden. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zeiten für Übergabe und Abnahme der Räume identisch mit Beginn und Ende des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums.
Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll ausgefertigt. Unabhängig von vereinbarten Übergabe- und Abnahmeterminen können die Räume nur zu den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zeiten in Anspruch genommen werden.
6.2 Die Rücknahme der Räume wird zwischen Vermieter und Mieter bei der Raumübergabe vereinbart und im Übergabeprotokoll festgehalten.
6.3 Kontrolliert und in einem Übergabeprotokoll festgehalten wird der allgemeine Säuberungszustand der genutzten Räumlichkeiten und des Außengeländes sowie die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inventars und der Räumlichkeiten selbst.
6.4. Die Räume sind so zu übergeben, dass die Reinigung seitens des Vermieters ohne Beeinträchtigung erfolgen kann. Dies beinhaltet:
- Alle Stühle und Tische und sonstiges Mobiliar sind an die dafür vorgesehenen Plätze zurück zu stellen.
- Aus allen genutzten Räumlichkeiten sind Müll und Veranstaltungsreste, insbesondere Klebebänder und Kaugummireste, zu entfernen. Benutzte Tische sind feucht abzuwischen und von etwaigen veranstaltungsbedingten Verunreinigungen zu befreien.
- Die Toiletten sind von groben Verschmutzungen, wie z.B. Erbrochenem, zu reinigen.
- Der Außenbereich ist von etwaigen veranstaltungsbedingten Verunreinigungen zu befreien (durch Kehren oder, falls dies nicht ausreicht, auch durch intensivere Reinigungshandlungen). Insbesondere sind Zigarettenkippen und Konfetti vollständig zu entfernen.
Werden die Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß übergeben, so dass ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht, so muss der Nutzer die dafür entstandenen Mehrkosten tragen.
Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorhandenen Wandhaken zu nutzen. Das Anbringen von Klebestreifen, Tackernadeln, Nägeln oder sonstigen Befestigungsmaterialien an Wänden, Türen, Stühlen, Tischen oder auf Fenstern und Rahmen gilt als Sachbeschädigung.
6.5 Der Müll ist zu trennen:
- Glas ist an einer öffentlichen Sammelstelle zu entsorgen.
- Leichtstoffe können in die „gelbe Tonne“ vor der Blauen Fabrik entsorgt werden.
- Pappe und Papier können in die „blaue Tonne“ vor der Blauen Fabrik entsorgt werden
- Für Restmüll steht dem Nutzer ein Müllsack Größe 60 Liter zu.
Darüber hinaus entstehender Müll wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt (je 5 € je 60 L Sack).
7. Kautionsrückzahlung
Bei privaten Veranstaltungen wird die eingezahlte Kaution nach vierzehn Tagen zurückgezahlt, wenn die Räume in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wurden.
Insbesondere in folgenden Fällen behält sich der Vermieter vor, die Kaution ganz oder teilweise zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter zu verwenden:
- Nichteinhaltung der Auflagen zur Lautstärke gemäß Pkt. 5.8.
- durch den Nutzer zu vertretende Schäden, die bei Rücknahme festgestellt wurden.
- Zahlungsrückstände des Nutzers
- Kosten für das Auslösen der Brandmeldeanlage, wie etwa
- Abgeltung materieller und ideeller Schäden und der Ersatz von Aufwendungen des Überlasser infolge Verstoßes des Nutzers gegen den in der Nutzungsvereinbarung vereinbarten Veranstaltungszweck.
Dem Überlasser bleibt es unbenommen, nachweislich höhere Schäden und Aufwendungen über die Kaution hinaus geltend zu machen, dem Nutzer bleibt es unbenommen, den Nachweis niedrigerer Schäden und Aufwendungen zu führen.
8. Schäden
In Fällen, in denen Schäden am Nutzungsgegenstand festgestellt werden, gelten folgende Regelungen:
- Ausnahmsweise kann dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, den entstandenen Schaden fachgerecht selbst zu beseitigen.
- Bei Bagatellschäden bis zu einem Schätzwert in Höhe der eingezahlten Kaution, die der Nutzer nicht selbst beseitigen kann, wird die Schadenssumme mit der Kaution verrechnet.
- Größere Schäden werden dem Veranstalter nach der Beseitigung durch Fachfirmen in Rechnung gestellt. Die Kaution verbleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen beim Studentenwerk.
Die Kosten der Beseitigung von entstandenen Schäden, Verspätungen bei der Übergabe sowie notwendige Nachbesserungen bei der Reinigung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Dabei wird bei Arbeiten durch eine Firma der gesamte Rechnungsbetrag, ansonsten die angefangene Arbeitsstunde mit einem Satz von 35,00 € zu Grunde gelegt. Für fehlendes Inventar wird der Neuanschaffungspreis fällig.
9. Sonstiges
10.1. Das Parken vor dem Haus ist außer zum Be- und Entladen nicht erlaubt. Die Parkdauer beträgt jeweils maximal 30 Minuten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für ggf. anfallende Nutzungsentgelte für Dauerparker durch Dritte.
10.2. Mündliche Absprachen bestehen nicht und bedürfen auf jedem Fall der Schriftform.
10.3. Gerichtsstand ist Dresden.